unsere regeln

satzung

Satzung der Theater- und Konzertfreunde Dortmund e. V., verabschiedet von der Mitgliederversammlung am 10. Juni 2010.

§ 1 Name, Sitz, Zweck, Gemeinnützigkeit, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Theater- und Konzertfreunde Dortmund e. V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Dortmund.
  3. Der Verein fördert selbstlos die Volksbildung und das künstlerische Verständnis weitester Bevölkerungskreise durch entsprechende Veranstaltungen. Er arbeitet zu diesem Zweck mit der Stadt Dortmund in den Bereichen Theater, Musik, Literatur und Kunst zusammen; darüber hinaus können Förderpreise im Sinne der Vereinszwecke vergeben werden.
  4. Als Förderverein verfolgt er ausschließlich und unmittelbar die genannten gemeinnützigen Zwecke im Sinne von § 51 ff. Abgabenordnung.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Mitgliedschaften

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.
  2. Natürliche Personen können Einzel- oder Zweiermitgliedschaften begründen.
  3. Der Verein hat folgende Kategorien von Mitgliedern:
    • „Piccolo“ (Einzelmitgliedschaft Schüler/Studierende),
    • „Solist“ (Einzelmitgliedschaft),
    • „Duett“ (Zweiermitgliedschaft: Ehe- oder Lebenspartner),
    • „Konzertmeister“ (Förderer),
    • „Dirigent“ (Pate)

    Hinsichtlich dieser verschiedenen Mitgliedschafts-Kategorien können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen Mitglieder sein.
    Entsprechend der jeweiligen Mitgliedschafts-Kategorie unterstützen die Mitglieder den Verein durch unterschiedlich hohe Mitgliedsbeiträge.
    Die Höhe und Fälligkeit der von den einzelnen Mitgliedschafts-Kategorien jährlich zu zahlenden Beiträge werden von der Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung beschlossen. Die Beitragsordnung bleibt so lange verbindlich, bis Änderungen oder Ergänzungen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
    Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
    Ehrenmitglieder sind in der Kategorie des ordentlichen Mitglieds (Einzelmitgliedschaft) von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.
    Fördernde Mitglieder („Förderer“, auch „Konzertmeister“ genannt) unterstützen den Verein durch jährliche Spenden und tragen damit wesentlich zur Verwirklichung der Ziele des Vereins bei.
    Patenmitglieder („Pate“, auch „Dirigent“ genannt) sind fördernde Mitglieder. Die Patenmitgliedschaft wird durch eine gemeinsame Vereinbarung begründet, die zeitlich befristet sein kann.

  4. Über die Aufnahme von Mitgliedern beschließt der Vorstand. Ein entsprechender Beschluss ist zu protokollieren.
  5. Vereinsfunktionen können von jedem Mitglied nach Vollendung des 16. Lebensjahres übernommen werden.
    In den Vorstand kann ein Mitglied gewählt werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  6. Ehrenmitgliedschaften werden vom Vorstand verliehen.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung, wenn diese bis zum 30. Juni eines Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand abgegeben wird. Sie gilt dann vom folgenden Jahr an.
    Ferner kann eine Mitgliedschaft aus wichtigem Grund durch Ausschluss aus dem Verein beendet werden.
    Als wichtiger Grund gilt auch, wenn das Mitglied mit seinem Beitrag mehr als sechs Monate nach Beitragsfälligkeit im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  8. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden geleistete Beiträge und Spenden nicht zurückerstattet. Eventuelle sonstige Forderungen fallen dem Vereinsvermögen zu.
  9. Der Verein nimmt neben Mitgliedsbeiträgen auch Spenden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern entgegen.
  10. Alle Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt. Der Verwendungszweck wird im Einzelnen jeweils für ein Geschäftsjahr vom Vorstand festgelegt. Dabei erhalten die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht entgegen, nimmt die Beschlussfassung über die Jahresrechnung vor, beschließt über die Entlastung des Vorstandes, wählt den Vorstand, wählt zwei Rechnungsprüfer und entscheidet über Änderungen der Satzung sowie des Vereinszwecks.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis zum 30. Juni eines jeden Geschäftsjahres statt.
    Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
    Falls Satzungsänderungen oder die Änderung des Vereinszwecks auf der Tagesordnung stehen, beträgt die Einberufungsfrist vier Wochen.
    Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letztendem Verein bekannten Mitgliedsadresse.

 

§ 4 Anträge zur Mitgliederversammlung, Antragsfristen, Stimmrechte

  1. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen wenigstens acht Tage vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand – Geschäftsstelle – vorliegen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    Für Änderungen der Satzung oder des Vereinszweckes ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Aus den verschiedenen Mitgliedschaften ergeben sich folgende Stimmrechte für die Mitgliederversammlung:
    Einzelmitgliedschaft: 1 Stimme
    Zweiermitgliedschaft: je 1 Stimme
    Sonstige Mitglieder (Förderer und Pate): 2 Stimmen
    Das Stimmrecht kann nur persönlich oder bei Mitgliedschaften von juristischen Personen von deren Beauftragten wahrgenommen werden.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer zu protokollieren. Sie sind Bestandteil der Niederschrift über die Mitgliederversammlung, die vom Schriftführer angefertigt und von diesem und dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
    Die Niederschriften sind zu sammeln und aufzubewahren.

 

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Schriftführer sowie zwei Beisitzern.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
    Wahl durch Zuruf sowie Wiederwahl sind zulässig.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er fasst Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, falls dieser verhindert ist, die Stimme des amtierenden Stellvertretenden Vorsitzenden. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder nach Abs. 1, und darunter der Vorsitzende oder einer der Stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind.
    Außerhalb von Sitzungen können auf Anordnung des Vorsitzenden Beschlussfassungen per Telekommunikation (fernmündlich oder fernschriftlich per Telex, Telefax oder Email) erfolgen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist widerspricht. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern in Abschrift zugeleitet.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der dreijährigen Amtszeit vorzeitig aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Dauer ein Nachfolger zu wählen.
  5. Der Vorstand kann Arbeitskreise bestellen und ihnen die Besorgung bestimmter Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen.
  6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorstandsvorsitzenden vertreten; dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Verhinderungsfall tritt an seine Stelle einer der Stellvertretenden Vorsitzenden.
  7. Zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte kann der Vorstand eine Geschäftsstelle einrichten und einen Geschäftsführer bestellen. Der Vorstand regelt die Zuständigkeiten der Geschäftsstelle und des Geschäftsführers.
  8. In einer Geschäftsordnung kann der Vorstand notwendige Vereinbarungen treffen, die dem Vereinsleben förderlich sind.

 

§ 6 Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit des Vorstandes zwei Rechnungsprüfer, die die Jahresrechnung des Vereins prüfen.

 

§ 7 Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Für eine solche Mitgliederversammlung beträgt die Einladungsfrist vier Wochen. Diese Einladung erfolgt durch einfachen Brief und hat auf den Gegenstand dieser Versammlung ausdrücklich hinzuweisen.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks fällt das nach Begleichung sämtlicher Schulden des Vereins verbleibende Vereinsvermögen der Stadt Dortmund mit der Auflage zu, es für die Unterhaltung des Theaters oder für sonstige kulturelle Zwecke zu verwenden.
    Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

Dortmund, 10. Juni 2010

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 10. Juni 2010 beschlossen.

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